FAQ

Es handelt sich hier um einen zweistufigen Prozess. Zuerst unterzeichnen Sie als Verkäufer und der Käufer ein Kaufanbot in dem der Kaufpreis und alle damit verbundenen Rechte und Pflichten beider Parteien festgehalten sind. Dieses Kaufanbot dient als Basis für die Errichtung des finalen Kaufvertrages. Sobald beide Seiten den Kaufvertrag unterschrieben haben und der Eigentümerwechsel und das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen sind, wird das Geld umgehend an Sie überwiesen. Die Eintragung ins Grundbuch kann je nach Grundbuchamt zwischen drei Wochen und zwei Monaten benötigen.

Sie sind als Verkäufer 100% geschützt, da wir den Käufern nur die Verwendung von vorgefertigten Verträgen erlauben, die durch uns aufgesetzt und von Rechtsexperten geprüft wurden.

Wie bei Immobilienverkäufen in Österreich üblich, wird die Transaktion des Kaufpreises von einem Treuhänder übernommen. Das bedeutet dass der Käufer den Kaufpreis auf das Konto des Treuhänder überweisen muss. Sobald der Kaufpreis auf dem Treuhandkonto eingegangen ist und der Kaufvertrag unterschrieben ist, wird das Grundbuchgesuch eingereicht. Sobald der Treuhänder die Information bekommt, dass der Eigentümerwechsel im Grundbuch eingetragen wurde überweist er den Kaufpreis direkt an sie als Verkäufer.

Ja, ihr uneingeschränktes Wohnrecht ist im Grundbuch im C–Blatt eingetragen. Dieses Recht könnte nur mit ihrer Zustimmung gelöscht werden und es gilt uneingeschränkt solange Sie leben. Ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht kann nicht weitergegeben werden und erlischt mit dem Ableben des Wohnrechtsnehmers.

Nach Vertragsunterzeichnung sind Sie Wohnrechtsnehmer und uneingeschränkter Benützer der Immobilie. Wie gewohnt tragen Sie die laufenden Kosten (zB Betriebskosten, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten), da sie die selben Nutzungsrechte wie zuvor als Eigentümer haben. Etwaige offene hypothekarische Kreditrückzahlungen fallen grundsätzlich  weg, da diese im Zuge der Übertragung der Immobilie durch die erhaltene Zahlung zu tilgen sind. Kurz gesagt – sollten Sie einen offenen Kredit für die Immobilie haben, fällt diese monatliche Abbuchung grundsätzlich weg und Sie haben dadurch auch monatlich mehr finanziellen Spielraum. Sonst gibt es keine wesentlichen Änderungen bei den monatlichen Zahlungen, jedoch verfügen Sie künftig über einen bequemen PensionsPolster für all Ihre Sorgen und Wünsche. 

Selbstverständlich! Der Kredit wird dann im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung zurückgezahlt. Der Rückzahlungsbetrag wird vom Kaufpreis abgezogen und das Pfandrecht wird im Zuge der Verkaufs aus dem Grundbuch gelöscht.

Im Normalfall sollte das kein Problem darstellen und ist in ihrem Kreditvertrag ersichtlich. Sollte die Bank in ihrem Kreditvertrag eine Pönalzahlung für die frühzeitige Rückzahlung des Kredites verankert haben, ist eine solche Pönalzahlung in Österreich bei Privatpersonen laut Gesetz nur möglich, wenn sie 1% des offenen Kreditbetrages nicht übersteigt. Das bedeutet, dass etwaige andere Vereinbarungen in ihrem Kreditvertrag gesetzeswidrig und damit nichtig wären.

Es gibt keinen Nachteil, da sie die Immobilie wie gehabt solange Sie leben uneingeschränkt nützen können. Der einzige Unterschied ist im Grundbuch ersichtlich, denn sie werden vom Eigentümer, der im A–Blatt eingetragen ist, zum Benützer, (Wohnrechtsnehmer) der im C–Blatt eingetragen ist.

Der Vorteil besteht darin, dass sie jetzt Geld für den Verkauf einer Immobilie bekommen, die sie weiterhin wie gewohnt uneingeschränkt bis zu ihrem Lebensende nutzen können. Das Geld das sie jetzt durch den Verkauf bekommen, können Sie uneingeschränkt nutzen um sich ihre Wünsche zu erfüllen oder Investitionen zu tätigen.

Der neue Eigentümer wird Ihnen gerne eine Vollmacht für die Teilnahme an Eigentümerversammlungen ausstellen, denn alle positiven Maßnahmen zur Erhaltung der Immobilie liegen natürlich auch in seinem Interesse und niemand kennt die Immobilie so gut wie sie als Benützer und früherer Eigentümer.

Nach dem Verkauf ist der Käufer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Ebenso im Grundbuch eingetragen ist ab diesem Zeitpunkt ihr lebenslanges, uneingeschränkte Wohnrecht, welches ohne ihre Zustimmung nie gelöscht werden kann. Sie stehen nach dem Verkauf weiterhin als Benützer ihrer Immobilie im Grundbuch.

Prinzipiell ist es Ihre Entscheidung, ob Sie jemanden über den Verkauf Ihrer Immobilie informieren oder nicht. In Österreich hat jeder das Recht zur Einsichtnahme im Grundbuch und kann somit durch Zahlung eines kleinen Betrages von circa 5 Euro einen Grundbuchauszug Ihrer Immobilie anfordern und kann dort sehen, dass Sie nicht der Eigentümer, sondern der Benützer der Immobilie sind.

Prinzipiell ist es möglich, Sie können jedoch davon ausgehen, dass dieser Fall nicht eintreten wird. Sollte der neue Eigentümer Ihre Immobilie trotzdem verkaufen, würde sich für Sie als Benützer (Wohnrechtsnehmer) nichts ändern, denn das im Grundbuch eingetragene Wohnrecht und die damit verbundenen vertraglichen Vereinbarungen sind unumstößlich.

Alle unsere Kaufinteressenten sind handverlesen und müssen bestimmte Kriterien erfüllen. Dabei handelt es sich ausschließlich um Investoren, welche in eine Vielzahl an Immobilien investieren. Die Käufer sind vertraglich an unsere hohen Standards gebunden, wie, dass sofern über uns Kaufverträge samt Wohnrecht abgeschlossen werden die von uns gemeinsam mit unseren Immobilienexperten (Rechtsanwälte und Steuerberater) entwickelten Verträge verwendet werden müssen. Unser Credo für unsere Verträge: 100% Transparenz, 100% Sicherheit und 100% Fair.